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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 Allgemeines

Für alle Kauf-, Dienstleistungs- und Werkverträge mit der Firma Sanitätshaus Binn (nachfolgend Firma genannt)  gelten die Geschäftsbedingungen der Firma.

Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Es gilt immer die neueste Fassung dieser AGB, die deutlich für jedermann einsehbar in allen Geschäftsräumen der Firma aushängt.

Vertragsabschluss

Versorgungsvorschläge der Firma sind - sofern nicht anders vereinbart - stets freibleibend und unverbindlich.

Falls ein schriftlicher Versorgungsvorschlag gewünscht wird und es zu keiner Versorgung und Lieferung kommt, ist die Firma berechtigt, neben eventuell entstandenen Schäden eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 10.- in Rechnung zu stellen.

Es ist ausdrücklich untersagt, einen Versorgungsvorschlag zum Vergleich an Dritte - insbesondere gesetzlichen Krankenversicherungen - andere Leistungserbringer oder irgendeine andere Person weiterzuleiten.

Alle Verträge werden mit Zusendung der schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam.

Nebenabsprachen, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die Geschäftsleitung diese schriftlich bestätigt.

Preise

Alle Preise verstehen sich in Euro(€). Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten. Es kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise zur Abrechnung.

Absprachen über anderslautende Preise - insbesondere mit gesetzlichen Krankenkassen - bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Geschäftsleitung.

Anderslautende  Preise - insbesondere die der gesetzlichen Krankenkassen – können durch die Firma abgelehnt werden.

Lieferung und Lieferzeiten

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden sollen, bedürfen der Schriftform.

Die Lieferung erfolgt ab Werkstatt/Lager der Firma. Die Wahl der Versandart liegt bei der Firma.

Bei sonderangefertigten Hilfsmitteln wird empfohlen, diese direkt in der Firma abzuholen, damit sie nochmals kontrolliert werden können.

Der Liefertermin gilt als erfüllt, sobald die Ware an den Transportausführenden oder den Kunden übergeben wurde.

Im Falle höherer Gewalt, bei Materialbeschaffungs-Schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - hat die Firma auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen die Liefer- und Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten.

Sollten diese Verzögerungen länger als 8 Wochen dauern, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.

Der Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Kunden ist bei Sonderartikeln und Sonderanfertigungen, abgesehen bei Vorliegen von nicht behebbaren Mängeln, ausgeschlossen.

Sollte sich die Firma in Ausnahmefällen ausdrücklich zu einer Rücknahme bereiterklären, so ist sie berechtigt, eine Rücknahmegebühr von € 15.- und sämtliche Schäden und Bearbeitungsgebühren zu berechnen. Die Rücknahme erfolgt ausschließlich unter der Voraussetzung der vorherigen Absprache mit der Firma.

Einweisung

Soweit es sich um ein Hilfsmittel handelt, das entweder speziell für den Kunden angefertigt oder noch zugearbeitet wurde, wird die Firma den Kunden in die Handhabung einweisen.

Die Einweisung bezieht sich auch auf die Darlegung von evtl. Risiken, die mit dem Gebrauch des Hilfsmittels einhergehen. Bei vorliegenden schriftlichen Gebrauchsanleitungen werden diese ausgehändigt.

Gewährleistung und Haftung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

Für die Gewährleistung der Hilfsmittel gilt ergänzend das Medizinische Produkte Gesetz.

Erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens nach 2 Tagen, verborgene Mängel unverzüglich nach Kenntnis schriftlich angezeigt werden.

Mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Firma bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die bevorstehende Verpflichtung schließt jedwede Gewährleistungsansprüche aus.

Änderungen oder Reparaturen an Hilfsmitteln, die vom Kunden ausdrücklich gewünscht werden, die jedoch aus Produkthaftungs-, funktionstechnischen- oder medizinischen Gründen eine Verschlechterung der Gesamtkonstitution und des Gebrauchs nach sich ziehen würden, kann die Firma ablehnen. Eine solche Änderung oder Reparatur schließt die Gewährleitung und Haftung durch die Firma aus.

Falls bei einem Wiedereinsatz eines gebrauchten Hilfsmittels durch Anordnung einer Institution wie z.B. einer gesetzlichen Krankenversicherung  eine von der Firma erkannte Diskrepanz zwischen Versorgungsziel, Passform, Sicherheit und Funktionalität für den Kunden auftritt, wird die Firma von ihren Gewährleistungsansprüchen entbunden. Das gleiche gilt für eine evtl. Abänderung eines Versorgungsvorschlages durch eine gesetzliche Krankenversicherung oder durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.

Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung entweder gegen Barzahlung oder gegen Rechnung.

Der entsprechende  Rechnungsbetrag ist innerhalb 14 Tagen ab Rechnungseingang – bei der Firma eingehend - zu überweisen.

Erheblich ist dabei, ob es sich bei dem Schuldner  um einen Privatkunden, um eine gesetzliche Krankenkasse oder irdendeine andere Institution handelt.

Sollte der Schuldner nach der 14tägigen Zahlungsfrist in Verzug geraten, so wird die Firma ihren Verzugsschaden (z.B. weitere Bearbeitungsgebühren) und  zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über den Basisdiskontsatz berechnen.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen des Zahlungsschuldners, bleibt das Hilfsmittel Eigentum der Firma.

Sollte  abzusehen sein, dass der Schuldner die Zahlung verweigert oder zur Zahlung nicht in der Lage ist, wird das Hilfsmittel unverzüglich durch die Firma abgeholt.

Im Falle einer leihweisen Überlassung eines Hilfsmittels - insbesondere der Reha-Technik - ist und bleibt die Firma Eigentümer des  Hilfsmittels.

Wird das geliehene Hilfsmittel nicht mehr benötigt, so hat der Kunde (auch die Nachkommen) die Verpflichtung, die Firma unverzüglich davon zu unterrichten und das geliehene Hilfsmittel der Firma wieder zur Verfügung zu stellen.

Es ist ausdrücklich untersagt, das geliehene Hilfsmittel an Dritte zu verleihen, zu verkaufen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.

Juli 2016